Panikmache im Netz! DSGVO ändert nichts an Bildrechten!

Schon mehrfach kursieren im Netz Bilder und Memes, wonach die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) es unmöglich mache, Bilder zu veröffentlichen. (Auf die einzelnen behaupteten Gründe will ich hier gar nicht eingehen)

Das Bundesministerium des Inneren hat jetzt klargestellt, dass die bisherigen Ausnahmetatbestände des Kunsturhebergesetzes (§§22,23 KUrhG), die zum Beispiel das Veröffentlichen von Bildern mit Menschen zuließ, die nur als Beiwerk, als temporäre Person der Zeitgeschichte, oder als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzugs auf dem Bildnis erscheinen, weiterhin Gültigkeit besitzen.

Nationaler Gestaltungsspielraum wird genutzt

Die Autoren der „Panikmache“ im Netz, darunter auch Rechtsanwälte, die eine gesetzliche Regelung nach §85 DSGVO vermissen, kamen nicht auf die Idee, dass die Normen des KUrhG als nationale Rechtsauslegung nach genau dieser Regelung gelten!

Fazit: Es bleibt im deutschen Bildrecht alles wie bisher! Grundsätzlich ist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen (das war aber auch schon vor der DSGVO so!), wenn nicht die Ausnahmen des KUrhG greifen!

 

Quelle: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/it-digitalpolitik/datenschutz/datenschutzgrundvo-liste.html#f10924666